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Anschrift
DEIRING GmbH
Steingasse 34
97877 Wertheim-Nassig
Fon: 0 93 42 - 9 11 01-0
Fax: 0 93 42 - 9 11 01-50
Mail: info@deiring.com
ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN
der Firma
DEIRING GmbH
Industrie-Automation
Stand 1.04. 2010
Abweichende Bedingungen des Auftraggebers/Bestellers, die wir nicht ausdrücklich schriftlich anerkennen, sind unwirksam, auch wenn ihnen nicht ausdrücklich widersprochen wird. Unsere AGB gelten auch dann, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender oder von unseren AGB abweichenden Bedingungen des Kunden die Lieferung an den Kunden ausführen.
Die nachfolgenden AGB gelten nur für Kaufleute im Sinne des § 24 AGBG. Sie gelten auch für alle zukünftigen Geschäfte mit dem Auftraggeber.
Nachfolgende AGB gelten nicht für Dauerwartungsverträge!
Allgemeine Bestimmungen
I. Angebote
1. Das Angebot beinhaltet nicht, falls nicht ausdrücklich angeführt, die Lieferung, Montage oder Schulung. Im Preis enthalten ist erforderlichenfalls eine Grundeinweisung. Im Preis ist weiterhin nicht enthalten die Arbeitszeit, die für die Anpassung der bestellten Ware an vorhandene Anlagen erforderlich ist, so etwa bei Kompatibilitätsproblemen oder erforderlicher Hardwareanpassung.
2. Angebote werden von uns vollständig abgegeben. Im Zweifel gelten nur die schriftlich gemachten Angaben.
3. Ist die Bestellung als Angebot im Sinne des § 145 BGB zu qualifizieren, so können wir dieses Angebot innerhalb von 4 Wochen annehmen.
II. Auftragserteilung
1. Der Auftrag gilt als angenommen, wenn die Bestellung von uns schriftlich bestätigt wurde oder die Lieferung oder Montage erfolgt ist.
2. Nach Abschluss des Vertrages sind die Preise für die Dauer von 4 Monaten verbindlich. Danach können die Preise von uns entsprechend der Kostensteigerungen, insbesondere aufgrund von Tarifverträgen oder Materialkostensteigerungen erhöht werden. Beträgt die Erhöhung mehr als 5 %, so steht dem Auftraggeber ein Kündigungsrecht zu.
3. Ist die Bestellung als Angebot im Sinne des § 145 BGB anzusehen, so können wir dieses Angebot innerhalb von 4 Wochen durch Zusendung einer Auftragsbestätigung oder die Übergabe/ Zusendung der bestellten Ware annehmen.
III. Zahlungsbedingungen
1. Die Rechnung wird unter dem Tag des Abgangs der Ware bzw. der Teillieferung ausgestellt.
2. Der Auftraggeber kann der Rechnung nur innerhalb von 4 Wochen nach Erhalt schriftlich widersprechen. Die Ansprüche aus dem Gewährleistungsrecht werden hierdurch nicht berührt.
3. Mängel zu untersuchen. Erfolgt nicht unverzüglich die Anzeige des Mangels usw., so gilt die gelieferte Ware als akzeptiert.
Warenlieferungen sind bei Erhalt unverzüglich auf Richtigkeit, Vollständigkeit und offensichtliche
4. Sind Teilzahlungen vereinbart und bleibt der Käufer mit seiner Rate länger als 14 Tage im Rückstand, so wird der vereinbarte Preis sofort fällig.
5. Scheck und Akzepte werden stets nur zahlungshalber entgegengenommen. Bei Zahlungsverzug sind Verzugszinsen in Höhe von 10 % zu vergüten. Dem Besteller bleibt es unbenommen, einen niedrigen Zinsschaden nachzuweisen. Der Auftragnehmer kann gegen Nachweis einen höheren Zinssatz geltend machen.
Die Zahlung durch Wechsel, Scheck und Akzepte erfordert eine vorherige Vereinbarung. Wechsel,
6. Bei Bekanntwerden einer bestehenden Zahlungsunfähigkeit oder einer wesentlichen Verschlechterung der Vermögensverhältnisse des Auftraggebers steht uns das Recht zu, sofortige Zahlung aller offenen, auch der nicht fälligen Rechnungen zu verlangen.
7. Etwaige belegte Rabatte entfallen bei Zahlungsverzug, Annahmeverzug, gerichtlichen und außergerichtlichen Vergleichsverfahren, Konkurs und bei anwaltlicher Beitreibung.
8. Aufrechnungsrechte stehen dem Auftraggeber nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder von uns anerkannt sind. Dies gilt sinngemäß auch, wenn der Auftraggeber ein Zurückbehaltungsrecht ausüben will.
IV. Lieferzeit
1. Lieferzeit- und Montagezeitangaben sind annähernd und unverbindlich. Der Beginn der von uns angegebenen Lieferzeit setzt die Abklärung sämtlicher technischer Fragen voraus.
2. Wir sind zur Teilleistung und Teillieferung berechtigt.
3. Die Nichterfüllung der Verpflichtungen durch den Auftraggeber schließt Verzug auf unserer Seite aus.
4. Geraten wir aus Gründen, die wir zu vertreten haben in Verzug, so ist unsere Schadenersatzpflicht im Falle leichter Fahrlässigkeit auf 50% des vorhersehbaren Schadens begrenzt. Der Ersatz weiterer Schäden setzt den Nachweis mindestens grobfahrlässiger Vertragsverletzung voraus.
V. Rücktritt vom Vertrag
durch den Besteller:
1. Fällt der Fälligkeitszeitpunkt der Lieferung oder Montage in einen Zeitraum, in dem wir infolge höherer Gewalt, Arbeitskampf oder Lieferschwierigkeiten unserer Zulieferer o.ä. gehindert sind, den Vertrag zu erfüllen, so kann der Auftraggeber nach Setzung einer angemessenen Nachfrist von mindestens 6 Wochen vom Vertrag zurücktreten, wenn die Aufrechterhaltung des Vertrages für ihn unzumutbar ist.
2. In diesen Fällen ist die Geltendmachung von Schadensersatz wegen Nichterfüllung ausgeschlossen.
3. Ebenso kann der Besteller nicht Verzugsschaden geltend machen.
4. Sollten wir innerhalb einer Frist von 2 Monaten nach Behebung des Leistungshindernisses im Sinne der Ziffer 1. den Vertrag nicht erfüllt haben, so kann der Besteller vom Vertrag zurücktreten.
5. Auch in diesem Fall besteht kein Anspruch auf Schadensersatz wegen Nichterfüllung bzw. Verzugsschaden.
Rücktritt vom Vertrag durch uns:
6. Für den Fall eines unter Ziffer V. 1. genannten Leistungshindernisses behalten wir uns den Rücktritt vor, wenn die Aufrechterhaltung des Vertrages für uns eine unzumutbare Härte darstellt.
VI.
In anderen Fällen der vorzeitigen Vertragsauflösung durch den Auftraggeber, die nicht bereits in Ziffer V 1.-5. genannt sind, oder bei berechtigten Rücktritt durch uns, etwa im Falle des Annahmeverzugs des Auftraggebers, steht uns Schadenersatz in Höhe von 15 % des Auftragswertes zu, es sei denn, wir weisen einen höheren oder der Auftraggeber einen niedrigeren Schaden nach.
VII. Datenschutz
Wir sind berechtigt, Daten des Waren- und Zahlungsverkehrs mit dem Kunden gemäß dem Bundesdatenschutzgesetz geschäftsintern zu speichern, zu verarbeiten und zu übermitteln.
VIII. Geheimhaltungspflicht
Beide Parteien sind zur Geheimhaltung der Unterlagen und ihnen im Rahmen des Vertrages bekanntgewordene Geschäftsgeheimnisse verpflichtet. Die Verletzung erlaubt die fristlose Kündigung oder Aufhebung des Vertrages mit der Folge, daß der andere Teil zum Schadensersatz verpflichtet ist.
IX. Ergänzende Bestimmungen
Änderungen der Bedingungen, ihre Aufhebung einschließlich der Vereinbarung der Aufhebung des Schriftformerfordernisses, sowie mündliche Abmachungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform.
Sollten Teile dieser Bedingungen unwirksam sein oder werden, bleiben die übrigen Vereinbarungen gleichwohl wirksam. Die Parteien verpflichten sich in dem Fall die unwirksame Regelung durch eine zu ersetzen, die der Unwirksamen vom wirtschaftlichen Zweck her am nächsten kommt.
X. Haftungsbegrenzung und Versicherungen
Für alle durch uns mindestens grob fahrlässig verursachten Schäden haften wir, soweit sich aus diesen AGB nichts anderes ergibt, mit einer Summe von 1 Million €uro; die Schadenersatzpflicht richtet sich hierbei nach dem durch die Produzentenhaftpflichtversicherung abgedeckten Risiko. Dem Auftraggeber wird auf Wunsch Einblick in die Police gewährt. Sollte die Gefahr bestehen, daß diese Summe im Einzelfall nicht ausreicht, ist der Auftraggeber verpflichtet, uns hierauf schriftlich hinzuweisen. Sollte ein derartiger Hinweis unterblieben sein und die vorgenannte Deckungssumme aus diesem Grund nicht ausreichen, so beschränkt sich unsere Haftung im Fall der einfachen Fahrlässigkeit auf diesen Betrag.
XI. Auslandsaufträge
Vertragssprache ist die deutsche Sprache. Auf Wunsch werden gegen Kostenerstattung Übersetzungen auf Kosten des Auftraggebers geliefert, rechtlich maßgeblich bleibt der in deutscher Sprache abgefasste Vertrag. Anwendbar für Verträge mit ausländischen Kunden ist ausschließlich deutsches Recht, soweit nicht zwingende internationale Normen entgegenstehen.
XII. Erfüllungsort und Gerichtsstand
Erfüllungsort ist unsere Firmenniederlassung, soweit sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt.
Gerichtsstand ist für Vollkaufleute der Firmensitz. Wir sind jedoch auch berechtigt, den Auftraggeber an seinem Wohnsitzgericht zu verklagen.
Besondere Bestimmungen
I. Gefahrtragung
1. Die Transportgefahr geht mit Übergabe der bestellten Ware an den Transporteur auf den Besteller über. Dies gilt auch für den Fall, daß Lieferung und Montage frei Haus angeboten wird.
2. Die Haftung für Schäden bei Lieferung durch betriebseigene Transportmittel wird auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt.
3. Soweit durch unsere Fahrzeuge geliefert wird, bleibt Erfüllungsort der Ort der Firmenniederlassung.
II. Gewährleistung, Haftung
Haftung für Sachmängel
1. Die Sachmängelhaftungsrechte des Bestellers setzen voraus, daß dieser seinen nach §§ 377, 378 HGB geschuldeten Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten ordnungsgemäß nachgekommen ist. Die gelieferte Ware, die Leistung ist innerhalb einer Woche auf Ordnungsgemäßheit und Vollständigkeit zu untersuchen
Danach und im Falle des Einbaus der Weiterveräußerung vor Ablauf der Wochenfrist, gilt die gelieferte Ware als akzeptiert.
2. Falls die Beanstandung durch uns anerkannt wird, wird nach unserer Wahl die Ware zurückgenommen und auf eigene Kosten Ersatz geliefert oder nachgebessert. Wir sind berechtigt wenigstens einmal nachzubessern. Im Falle der Mängelbeseitigung sind wir verpflichtet, alle zum Zweck der Mängelbeseitigung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten zu tragen, soweit sich diese nicht dadurch erhöhen, daß die Kaufsache an einen anderen als den Erfüllungsort verbracht wurde.
3. Sind wir zur Mängelbeseitigung /Ersatzlieferung nicht bereit oder nicht in der Lage, verzögert sich diese aus Gründen, die wir zu vertreten haben über angemessene Fristen hinaus, oder schlägt die Mängelbeseitigung/Nachlieferung in sonstiger Weise fehl, so ist der Auftraggeber nach seiner Wahl berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten oder eine entsprechende Minderung des Kaufpreises zu verlangen.
4. Weitergehende Ansprüche sind, soweit sich nachfolgend nichts anderes ergibt, - gleich aus welchen Rechtsgründen - ausgeschlossen. Wir haften deshalb nicht für Schäden, die nicht am Liefergegenstand selbst entstanden sind; insbesondere haften wir nicht für entgangenen Gewinn oder sonstige Vermögensschäden des Bestellers.
5. Die Haftungsfreizeichnung unter Ziffer 4.) gilt nicht, soweit die Schadensursache auf grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz beruht. Sie gilt ebenfalls nicht, soweit der Auftraggeber Schadenersatzansprüche wegen Fehlens einer Beschaffenheits- oder Haltbarkeitsgarantie geltend macht. Beschaffenheits- und Haltbarkeitsgarantien werden von uns ausdrücklich als solche schriftlich gekennzeichnet. Prospektangaben, allgemeine Beschreibungen durch das Verkaufspersonal und die Angabe von DIN-Normen gelten nicht als Zusicherung von Eigenschaften.
6. Es gelten die gesetzlichen Sachmängelhaftungsfristen. Die Haftung für Mangelfolgeschäden, die nicht unmittelbar einen Sachmangel darstellen, ist darüber hinaus unter der Voraussetzung des Vorliegens mindestens grober Fahrlässigkeit auf die Dauer der Sachmängelhaftungsfristen beschränkt. Dies gilt nicht, sofern Ansprüche aus unerlaubter Handlung geltend gemacht werden. Im Übrigen gelten die Garantiezusagen der Hersteller und deren Garantiebedingungen. Über die gesetzlichen Regelungen hinausgehende Garantiezusagen erlöschen jedoch mit Einbau/Weiterverarbeitung.
7. Wir haften, soweit nach unseren AGB nichts anderes gilt, nicht für Schäden an der Lieferung, die durch unsachgemäßen Transport, durch unsachgemäßen Einbau, durch Dritte u. ä. an der Sache selbst oder Sachen des Bestellers oder Dritter entstehen.
8. Ist nach Weiterverarbeitung und Einbau zweifelhaft, ob der Mangel durch uns oder einen anderen verursacht wurde, so trägt die Beweislast für das Vorliegen eines von uns verursachten Mangels der Besteller. Dasselbe gilt, wenn der Erwerber fremdes Zubehör in das von uns gelieferte Gerät oder das bei uns erworbenen
Gerät als Zubehör in einem anderen Gerät einbaut, das nicht bei uns erworben wurde und bei dem eine Einbauanweisung durch uns nicht gegeben wurde.
9. Sofern wir eine vertragwesentliche Pflicht verletzen, ist unsere Ersatzpflicht bei einfacher Fahrlässigkeit auch in Ansehung der Ziffer X. auf vorhersehbare Schäden beschränkt.
10. Für im Kulanzwege vorgenommene Mängelbeseitigungen/Nachlieferungen, die nach Ablauf der gesetzlichen oder vertraglichen Gewährleistungsfristen hinsichtlich der ursprünglichen Leistung vorgenommen werden, wird jedwede Sachmängelhaftung ausgeschlossen. Eine neue Sachmängelhaftungsfrist wird hierdurch nicht in Gang gesetzt. Für Schadensersatz im Übrigen gelten die obigen Bestimmungen.
Produkthaftung
11. Sofern eine von uns hergestellte Sache an Dritte weiterveräußert werden soll, die diese zum überwiegenden privaten Gebrauch kaufen, hat der Auftraggeber zuvor eine Versicherung abzuschließen, die die Risiken des Produkthaftungsgesetzes abdeckt. Die Veräußerung ist nur zulässig, wenn uns der Auftraggeber zuvor eine entsprechende Versicherung nachweist und uns auf die private Verwendung durch den Dritten hinweist. Im Innenverhältnis hat uns der Auftraggeber gegenüber allen Ansprüchen des Dritten, die über unsere Haftung aus diesen AGB hinausgehen, freizustellen.
Gesamthaftung
14. Soweit gemäß 4. - 11. unsere Haftung auf Schadenersatz ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für alle Ansprüche wegen Verschuldens bei Vertragsschluß, Verletzung von Nebenpflichten, insbesondere für Ansprüche aus Produzentenhaftung gemäß § 823 BGB.
Die Regelung in Satz 1 gilt nicht für Ansprüche gemäß §§ 1, 4 Produkthaftungsgesetz. Gleiches gilt bei anfänglichem Unvermögen oder zu vertretender Unmöglichkeit.
15. Soweit unsere Haftung ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung unserer Angestellte, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter und sonstigen Erfüllungsgehilfen.
III. Eigentumsvorbehalt
1. Wir behalten uns das Eigentum an den gelieferten Waren bis zur vollständigen Bezahlungen aller unserer aus der Geschäftsverbindung mit dem Auftraggeber zustehenden Forderungen, gleich aus welchem Rechtsgrunde, vor.
2. Wir behalten uns das volle Verfügungsrecht vor, und wir sind zur jederzeitigen Zurücknahme berechtigt, falls die Begleichung unserer Forderung durch den Auftraggeber gefährdet scheint.
3. Ist unser Eigentumsvorbehalt durch Einbau der gelieferten Ware beim Auftraggeber erloschen, so räumt der Auftraggeber uns das Recht ein, die eingebauten Gegenstände auszubauen und wegzunehmen.
4. Zur Erreichung des vorgenannten Zweckes ist der Auftraggeber verpflichtet, unseren Beauftragten freien Zutritt zu dem Gelände oder den Räumlichkeiten zu gestatten.
5. Gutschrift für zurückgenommene Waren folgt zum Wiederverkaufswert unter Abzug der entstandenen Kosten und der Werbekosten für Wiederunterbringung.
6. Zur Weiterveräußerung der gelieferten Waren ist der Auftraggeber im Rahmen des ordnungsgemäßen Geschäftsbetriebes berechtigt. Der Auftraggeber tritt uns bereits jetzt alle ihm aus der Weiterveräußerung zustehenden Forderungen in Höhe unserer Forderung zur Sicherung ab.
Wir sind berechtigt, dem Abnehmer des Auftraggebers die Abtretung der Forderung mitzuteilen und diese einzuziehen.
7. Zugriffe Dritter auf die unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Waren oder auf die an uns abgetretenen Forderungen sind uns unverzüglich mitzuteilen. Die in Ansehung der abgetretenen Forderung vom Auftraggeber eingezogenen Beträge sind unverzüglich an uns weiterzuleiten.
8. Gegenstand der Abtretung sind auch diejenigen Forderungen des Auftraggebers an einen Dritten, welche nach Verarbeitung der Ware zu einer neuen Sache und nach Verkauf an einen Dritten dem Auftraggeber zustehen.
9. Wir verpflichten uns, die uns zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Bestellers insoweit freizugeben, als der Wert unserer Sicherheiten die zu sichernden Forderungen um mehr als 20% übersteigt; die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten obliegt uns.
IV.
Bei Werkverträgen (insbesondere Reparaturaufträgen) hat der Auftraggeber uns auf besondere Risiken etwa Produktionsausfall hinzuweisen. Die vorstehenden Bedingungen gelten im Übrigen sinngemäß.
V.
Bei Auftragsarbeiten werden die Aufträge entsprechend den Vorgaben und Plänen des Auftraggebers ausgeführt. Wir übernehmen keine Gewähr dafür, daß diese Teile in den Plänen richtig dimensioniert, konstruiert und für die seitens des Auftraggebers vorausgesetzten Zwecke geeignet sind.
VI.
Für Montagearbeiten gelten unsere jeweils aktuellen Montagebedingungen.
VII.
Sofern der Auftrag die Lieferung von Software mit umfasst, ist hierüber eine gesonderte Vereinbarung abzuschließen /gelten unsere Softwarelieferungs- und Wartungsbedingungen


